Die Überbrückungshilfe III wurde deutlich verbessert und die Laufzeit des Programms für viele betroffene Unternehmen bis Ende Juni 2021 verlängert sowie der Kreis der Antragsberechtigten ausgedehnt. Die Überbrückungshilfe III kann, neben dem Kurzarbeitergeld, natürlich auch von während des Lockdowns geöffneten Blumenfachgeschäften beantragt werden (bei Erfüllung der Voraussetzungen). Allerdings wird für die Beantragung die Mitwirkung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zwingend vorausgesetzt. Wir empfehlen Ihnen, sich möglichst bald mit dem Steuerberater in Verbindung zu setzen, um ALLE Möglichkeiten der Unterstützung (Fördertöpfe) zu prüfen und ggf. auch zu nutzen!
Als Vorabinformation können Sie sich das offizielle Infoblatt runterladen: Überbrückungshilfe III
Hinweis: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung („Corona-November-Dezember-Hilfe“) kann von Blumenfachgeschäften, außer von indirekt massiv betroffenen Messe-/Eventfloristen, grundsätzlich nicht beantragt werden.
Ein Merkblatt zum Thema „Kurzarbeitergeld“ finden Mitglieder im internen Bereich unter „Aktuelles“ (login oben rechts). Das „Kurzarbeitergeld“ bietet dem Arbeitgeber, aber auch dem Arbeitnehmer, große Vorteile: Es soll, bei erheblichem Arbeitsausfall, Entlassungen verhindern und kann die laufenden Lohnkosten des Arbeitgebers deutlich senken. Insbesondere für die Monate Januar bis März kann das „Kurzarbeitergeld“ sehr sinnvoll sein.
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Informationen zum Corona-Lockdown
für Blumenfachgeschäfte gibt es HIER
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Ab dem 1. Januar 2021 liegen die Mehrwertsteuersätze wieder bei den regulären 19 Prozent und sieben Prozent. Bitte denken Sie daran, Ihre Rechnungsprogramme und vor allem die elektronischen Registrierkassen zurückzustellen, da ab 01. Januar 2021 zwingend die geänderten Mehrwertsteuersätze auf Rechnungen oder Kassenbons ausgewiesen werden müssen.
Eine Anleitung zur Umstellung elektronischer Registrierkassen des Herstellers SHARP finden Mitglieder im internen Bereich unter „Aktuelles“ (Login oben rechts).
Achtung bei Rechnungskunden: Entscheidend für den Mehrwertsteuersatz ist nicht das Rechnungsdatum sondern der Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung! Lag die Leistung bzw. Lieferung also noch im Jahr 2020, gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz (16/5%), auch wenn die Rechnung erst im Jahr 2021 erstellt wird. Im Zweifelsfall halten Sie bitte mit Ihrem Steuerberater Rücksprache.