Blumenfachgeschäfte in NRW können, mit Sortimentseinschränkungen,
auch während des Lockdowns öffnen (bis zunächst 14.02.21)!
Die strengen Sicherheitsvorkehrungen und Maskenregelungen („medizinische Masken“) in geöffneten Geschäften müssen unbedingt eingehalten werden (siehe unten****)!
Am 25. Januar, tritt die nächste Coronaschutzverordnung 25.01.2021 des Landes NRW in Kraft. Diese Verordnung ist gültig vom 25.01. bis 14.02.2021. Gemäß dieser Verordnung (und nochmaliger Bestätigung durch das Ministerium MAGS in Düsseldorf) können Blumenfachgeschäfte (Blumeneinzelhandel) in NRW auch während des Lockdowns ihren Betrieb fortsetzen und somit öffnen (§11, Abs. 1, Satz 7).****
Allerdings bestehen ab dem 16. Dezember Sortimentseinschränkungen!
Verkauft werden dürfen im Laden: kurzfristig verderbliche Schnittblumen, Topfblumen und unmittelbares Zubehör für Schnitt- und Topfblumen (z.B. Übertöpfe, Vasen, Glückwunschkarten, Gutscheine, Erden, Dünger etc.).
Offensichtlich nicht im Laden solo verkauft oder feilgeboten werden dürfen demnach z.B. Parfums, Armbanduhren, Schmuck, Kerzen, Lampen, „Stehrümmchen“, Dekoartikel, klassische Geschenkartikel, Kissen, Decken, Tee, Wein, Gewürze, Feinkost, Delikatessen etc. Diese Auflistung ist unverbindlich, die örtlichen Ordnungsämter können davon abweichen, positiv wie negativ.
Generell bleibt für alle Geschäfte und das gesamte Sortiment (ohne Einschränkungen!) der Versandhandel, die Auslieferung bestellter Waren und die kontaktlose Abholung bestellter Waren durch den Kunden möglich. Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig, anderen Personen darf der Zutritt nicht gestattet werden. Ebenfalls zulässig bleibt der Betrieb von Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume.
Achtung: Die örtlichen Ordnungsämter dürfen im Einzelfall auch über die o.g. Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anordnen! Außerdem überprüfen die Ordnungsämter hinsichtlich der Sortimentseinschränkungen.
Die Inhaber der geöffneten Geschäfte tragen eine immense Verantwortung für die Kunden, Mitarbeiter und sich selbst. Das Corona-Virus mutiert ständig und entwickelt sich besorgniserregend! Treffen Sie alle Vorkehrungen, um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus unbedingt zu verhindern! Werkstattbetrieb mit Abhol- und Lieferservice wird empfohlen.
**** Die strengen Sicherheitsvorkehrungen in geöffneten Geschäften müssen unbedingt eingehalten werden:
– max. 1 Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m². Bei größeren Geschäften gilt für die über 800 m² hinausgehende Verkaufsfläche die Regelung von 20 m² pro Kunde
– NEU: „Medizinische Masken“ sind ausschließlich FFP-2-Masken, KN95/N95-Masken oder alternativ OP-Masken. Es handelt sich hierbei also grundsätzlich um Einwegmasken.
– Personen und Kunden, die eine Verpflichtung zum Tragen einer „medizinischen Maske“ nicht beachten, muss der Zutritt zum Geschäft (durch eine verantwortliche Person) verwehrt werden
– Maskenpflicht mit „medizinischen Masken“ für das Personal und Inhaber, auch wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personal/Personal bzw. Personal/Inhaber eingehalten werden kann
– Grundsätzlich Maskenpflicht mit „medizinischen Masken“ für das Personal und Inhaber in für Kunden geöffneten Geschäften, sofern keine gleich wirksamen Schutzmaßnahmen (ständige Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) zwischen Kunde/Personal vorhanden sind
– Generelle Maskenpflicht auch vor Geschäften und auf zugehörigen Parkplätzen
– In geschlossenen Räumen, die für einen Kunden- und Besucherverkehr geöffnet sind, ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen
– Sicherstellung von Mindestabständen zwischen Kunde/Kunde und Kunde/Personal von min. 1,5m (z.B. durch Hinweise/Markierungen auf dem Boden und Aushängen), auch in Warteschlangen
– Schutzvorrichtung für das Kassen-/Thekenpersonal (z.B. durch „Trennwände“ aus Plexiglas oder durchsichtiger Folie zwischen Kunde und Personal im Kassen-/ Thekenbereich)
– Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden, so weit wie tätigkeitsbezogen möglich, vermeiden
– Vorkehrungen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Seife bzw. Desinfektionsmittel)
– Reinigungsintervalle verstärken (z.B. Thekenbereich, WC, Türklinken, aber auch Händereinigung der Mitarbeiter und Chefs)
– Steuerung des Zutritts
– Vermeidung von Warteschlangen
–> Druckvorlagen für die Sicherheitshinweise finden unsere Mitglieder im internen Bereich (Login oben rechts, unter Aktuelles)
Außerdem gilt in NRW nach wie vor ein sog. Kontaktverbot im privaten Bereich und im öffentlichen Raum. Mitarbeiter können in die Betriebe kommen und dort arbeiten. Maskenpflicht ab Montag, 27. April 2020. Zulässig sind sog. einfache Alltagsmasken oder auch ein Schal/Tuch. Mitglieder finden im internen Bereich unter Aktuelles unser Informationsblatt „Erläuterung Masken-Typen und Hygienepflichten für den Arbeitgeber“.
Bitte handeln Sie verantwortungsbewusst und bedenken Sie alle Folgen Ihres Handelns. Tragen Sie aktiv dazu bei, dass sich das Virus nicht weiter verbreitet. Die Gesundheit geht vor!
Die zuständigen Behörden (örtliche Ordnungsämter) sind gehalten, die Bestimmungen energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro (bei kleinen Verstößen jedoch min. 200 Euro) und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt.
Informationen zum KURZARBEITERGELD (Kug), Sofortmaßnahmen und Gesetzesänderungen finden Sie HIER
Wir stehen ständig im Austausch mit Behörden und Politik und vertreten die Interessen der Blumenfachgeschäfte in NRW! Unterstützen Sie uns – jetzt Mitglied werden!
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Informationen zum Corona-Lockdown
für Blumenfachgeschäfte gibt es HIER
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Die Überbrückungshilfe III wurde deutlich verbessert und die Laufzeit des Programms für viele betroffene Unternehmen bis Ende Juni 2021 verlängert sowie der Kreis der Antragsberechtigten ausgedehnt. Die Überbrückungshilfe III kann, neben dem Kurzarbeitergeld, natürlich auch von während des Lockdowns geöffneten Blumenfachgeschäften beantragt werden (bei Erfüllung der Voraussetzungen). Allerdings wird für die Beantragung die Mitwirkung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zwingend vorausgesetzt. Wir empfehlen Ihnen, sich möglichst bald mit dem Steuerberater in Verbindung zu setzen, um ALLE Möglichkeiten der Unterstützung (Fördertöpfe) zu prüfen und ggf. auch zu nutzen!
Als Vorabinformation können Sie sich das offizielle Infoblatt runterladen: Überbrückungshilfe III
Hinweis: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung („Corona-November-Dezember-Hilfe“) kann von Blumenfachgeschäften, außer von indirekt massiv betroffenen Messe-/Eventfloristen, grundsätzlich nicht beantragt werden.
Ein Merkblatt zum Thema „Kurzarbeitergeld“ finden Mitglieder im internen Bereich unter „Aktuelles“ (login oben rechts). Das „Kurzarbeitergeld“ bietet dem Arbeitgeber, aber auch dem Arbeitnehmer, große Vorteile: Es soll, bei erheblichem Arbeitsausfall, Entlassungen verhindern und kann die laufenden Lohnkosten des Arbeitgebers deutlich senken. Insbesondere für die Monate Januar bis März kann das „Kurzarbeitergeld“ sehr sinnvoll sein.