Die Finanzminister aus Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg haben gemeinsam beschlossen, Unternehmen, Händlern und Gastwirten in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlangt, dass Firmen bis Ende September manipulationssichere technische Sicherheitssysteme (TSE bzw. TSE-Modul) in ihre Registrier- und Computerkassen einbauen. Allerdings haben viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen. Die Länder schaffen deshalb jetzt eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31. März 2021 zu verlängern.
Danach werden die Finanzverwaltungen der fünf Länder nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn
die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben ist!
Die entsprechende Anordnung des Finanzministeriums NRW (gilt nur für NRW!) finden Sie hier: Nichtbeanstandung TSE
Unser Tipp bleibt nach wie vor: Schieben Sie die Umrüstung nicht auf die lange Bank. Wenn Sie trotz der Coronakrise freie Kapazitäten und Möglichkeiten haben, spricht nichts gegen eine zeitnahe Umrüstung. Eine Bestellung der TSE muss in jedem Fall bis zum 30. September 2020 (Nachweis aufbewahren!) und der Einbau dann bis zum 31. März 2021 erfolgen.
Mitglieder können in der Geschäftsstelle ein Bestellformular für ein TSE-Modul für Sharp-Kassen anfordern (über unseren langjährigen Partner Kalicom).
Das Infoblatt zur Mehrwertsteuer-Reduzierung
finden Mitglieder im internen Bereich!
Im Rahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung soll zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt werden.
Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig waren und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. [—> Stand heute!]
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Genauere Informationen folgen!
Hinweis zur NRW-Corona-Soforthilfe: Dieses Programm ist zum 31. Mai 2020 ausgelaufen und kann nicht mehr benatragt werden. Haben Sie die NRW-Soforthilfe erhalten und möchten diese zurückbezahlen? Hier gibt´s Infos.