Konjunkturpaket: Corona-Überbrückungshilfen (Eckpunkte)

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Im Rahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung soll zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt werden.

Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig waren und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. [—> Stand heute!]

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Genauere Informationen folgen!

Hinweis zur NRW-Corona-Soforthilfe: Dieses Programm ist zum 31. Mai 2020 ausgelaufen und kann nicht mehr benatragt werden. Haben Sie die NRW-Soforthilfe erhalten und möchten diese zurückbezahlen? Hier gibt´s Infos.